AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hebamme Imke Beckmann -nachfolgend Hebamme genannt-
Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht anders vereinbart, für die vertragliche Beziehung der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehung zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin ist privatrechtlicher Natur.
Umfang der Leistungen
- (1) Die Leistung erfolgt auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
- (2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privat-Gebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. In Schleswig-Holstein ist dies der 2fache Satz der Gebührenordnung des GKV.
- (3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte, diese werden gesondert von denen abgerechnet.
- (4) Für die vereinbarten Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung. Aus beruflichen Gründen kann es dazu kommen, dass die Hebamme kurzfristig Termine absagen oder verschieben muss. In diesem Fall wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
- (5) Für die vereinbarten Vertragsbedingungen und nach unterschriebenem Behandlungsvertrag hat die Leistungsempfängerin vier Wochen lang die Möglichkeit die Betreuung durch die Hebamme abzusagen.
Die in der Zeit entstandenen Kosten werden mit der Krankenkasse abgerechnet bzw. Selbstzahlerinnen privat in Rechnung gestellt.
Sollte die Leistungsempfängerin die Betreuung nicht fristgerecht absagen, wird eine Pauschale für den Leistungsausfall der Zeit von Wochenbett und Stillzeit in Höhe von 350,- Euro fällig.
Als Wahlleistungen können vereinbart werden
- (1) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B. Schwangerschaftsmassage.
- (2) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V hinausgehen, z.B.:
- mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
- mehr als 16 Kontakte (persönlich oder per Kommunikationsmedium) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und der zwölften Woche nach der Geburt
- Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
Abrechnung des Entgeltes
- (1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
Ebenfalls als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet ist die Leistungsempfängerin dann:
- Falls keine gültige Mitgliedschaft der u.g. Krankenkasse festgestellt werden kann.
- Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente der gesetzlichen Krankenkasse überschritten werden. Um dies zu vermeiden, verpflichtet sich die Leistungsempfängerin die Hebamme über alle Leistungen zu informieren, die sie bei einer Kollegin auf Kassenkosten in Anspruch genommen hat.
- (2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen schuldet, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach „Umfang der Leistungen“ dieser AGB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
- (3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AGB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privat-Gebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit Ihrer Krankenversicherung zu klären.
Sofern die Privat-Gebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistung analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages.
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
- (4) Rechnungen der Hebamme an die Selbstzahlerin sind spätestens 21 Tage nach Rechnungserhalt zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfe (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,-Euro berechnet werden.
- (5)Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
- (6)Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.